Streupflicht - wer muss räumen und streuen?

Wenn die ersten Schneeflocken auf die Erde fallen, strahlen Kinderaugen vor Freude. Bei Hausbesitzern und Mietern indes zeichnet der nahende Winter nicht selten Sorgenfalten ins Gesicht, muss doch dafür gesorgt werden, dass tagsüber die Gehwege von Schnee und Eis befreit sind.

Die Räum- und Streupflicht generell

Dabei sagt der Gesetzgeber ganz klar, wer für die Beseitigung von Schnee und Eis zuständig ist: Nämlich der Eigentümer des Hauses. Bei einem Einfamilienhaus gibt es darüber sicher keine Diskussion; bei einem Mehrfamilienhaus indes, in dem der Hauseigentümer womöglich gar nicht einmal selbst mit wohnt, ist die Frage schon komplizierter. Denn auch dort ist er höchst selbst für das Räumen der Gehwege zuständig. Es sei denn, er delegiert die Aufgabe an seine Mieter. Das kann er tun, indem er eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag einbaut, das kann aber auch geschehen, indem er seine Mieter per Aushang bzw. durch eine entsprechende Hausordnung auf die Räum- und Streupflicht hinweist und diese Hausordnung als Bestandteil in den Mietvertrag mit aufnimmt. Hier allerdings ist zu beachten, dass alle Hausbewohner gleichermaßen für den Winterdienst einzuteilen sind, es sei denn, der Hausbesitzer vergibt diese Tätigkeit entgeltlich an einen Hausmeister bzw. einen gewerblichen Winterdienst.

Gemeindeordnung gibt Zeitraum vor

Wer räumpflichtig ist, muss sich an die kommunale Räumordnung halten, die vorgibt, zu welchen Zeiten die Gehwege gestreut werden müssen. Zwischen den Kommunen gibt es nur geringe Unterschiede; generell kann gesagt werden, dass Werktags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr der Gehweg bei einer Breite von mindestens zwei Metern frei sein muss. Das bedeutet aber auch, dass bei Schneefall während des Tages der Gehweg unter Umständen mehrmals am Tag gestreut werden muss.

Wer besorgt die Streumittel?

Hier genügt es allerdings abzuwarten, bis es aufgehört hat zu schneien, da sonst die Gefahr besteht, vorne wieder anzufangen, wenn man hinten mit dem Räumen fertig geworden ist. Hier gibt der Gesetzgeber den Bürgern einen gewissen Spielraum und appelliert an die Bürger, sich den Wetterverhältnissen entsprechend anzupassen.

Einen noch größeren Spielraum hingegen, weil gesetzgeberisch ungeklärt, gibt es bei der Frage, wer verantwortlich dafür ist, dass im Haus auch entsprechendes Streumittel zur Verfügung steht. Wer als Hauseigentümer auf dem Standpunkt steht, die Mieter hätten dafür zu sorgen, liegt mit dieser Ansicht ebenso falsch wie die Mieter, die ihren Vermieter mit der Besorgung der entsprechenden Materialien in der Pflicht sehen. 
Um es im Übrigen nicht unerwähnt zu lassen: Streusalz ist den Kommunen vorbehalten und wird bei privater Verwendung meist mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige geahndet.

Dabei gibt es heutzutage eine ganze Reihe von Hilfsmitteln, die das Beseitigen von Schnee und Eis weniger zeit- und kraftraubend erscheinen lassen. Streuwagen, Schleuderstreuer, Schiebestreuer oder Kastenstreuer werden mit Streumittel wie Split befüllt und das Streugut kann dann schnell und gleichmäßig ausgebracht werden. Je nach Länge der zu streuenden Wegstrecke, empfiehlt sich ein handgeführter Schiebestreuer oder ein Anhängestreuer. Bei ECHO Motorgeräte findet man Streuer für dei unterschiedlichsten Anforderungen.